Klimaschutz

Klimaschutz-Förderprogramm Stadt Roth

Antragsstart: 01.04.2024

 

Die Stadt Roth fördert - zusätzlich zu den Förderprogrammen des Bundes und des Landes - die energetische Modernisierung von Gebäuden, die Nutzung erneuerbarer Energien, energieeffizienter Heizungstechnik und die Erhöhung der Nachhaltigkeit durch die Gewährung von Zuschüssen.

Die Antragsstellung erfolgt schriftlich spätestens 6 Monate nach Fertigstellung der Maßnahmen bei den Stadtwerken Roth. Mündliche Auskünfte und Absprachen sind nicht verbindlich. Zuschüsse werden nur im Rahmen der verfügbaren Mittel gewährt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Bewilligung. Auszahlung der Zuschüsse erfolgt nach Abschluss der Maßnahmen und Vorlage aller erforderlichen Unterlagen. Die vollständige Abwicklung des Klimaschutz-Förderprogramms erfolgt durch die Stadtwerke Roth.

Förderfähig sind nur freiwillige Maßnahmen, die nicht im Rahmen öffentlich-rechtlicher Verpflichtung (z.B. solare Baupflicht oder Bebauungsplänen) durchzuführen sind.

Eine vorherige Beratung durch einen zertifizierten Energie-Experten (siehe www.energieeffizienz-experten.de) oder die ENA-Roth wird empfohlen.

Folgende Maßnahmen werden in der Förderung berücksichtigt:

Energie und Strom

a) Photovoltaikanlagen für die Umsetzung der Mieterstrommodelle und Wohneigentumsgemeinschaften in Mehrfamilienhäusern

  • Förderung ist einmalig möglich und Objektbezogen
  • Mieterstromabnehmer mit mindestens 4 Wohneinheiten
  • Abnahme des erzeugten PV Stroms teilweise oder komplett
  • Ladepunkte für Elektrofahrzeuge, sofern lokal erzeugter PV Strom erzeugt wird
  • Förderung der Kosten: 10% der Kosten, maximal 1.000,00 € der PV Anlage
  • 300,00 € pro Mieterstromabnehmer
  • Max. 6.000,00 € pro Hausanschluss
  • Jährliche Förderobergrenze (pro Objekt) 18.000,00 €

Hier geht es zum Antrag (PDF)

Heizung und Wärme

a) Solarthermische Anlagen (Solarkollektoren) zur Warmwasseraufbereitung und Heizungsunterstützung

  •  NUR für gemeinnützige Einrichtungen im Bestandsbau
  • Die kommunale Förderung erfolgt in Anlehnung an die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG EM). Der endgültige Zuwendungsbescheid des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) muss vorgelegt werden.
  • Förderung der Stadt Roth ist ergänzend zu den Zuschüssen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder §35c Einkommenssteuergesetz
  • Bedingungen der zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Förderprogramm sind bindend.
  • Förderung der Kosten: 10% der Kosten, max. 1.000,00 € (NUR FÜR GEMEINNÜTZIGE EINRICHTUNGEN!)

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b) Erdwärmesonden / Erdwärmekollektoren und -körbe für Sole-Wasser-Wärmepumpen

  • Gefördert werden fertiggestellte Erdwärmesonden einschließlich der Kosten für Genehmigungsverfahren, Bohrung und Anschluss im Heizungskeller.
  • Alternativ werden Erdwärmekollektoren oder Erdwärmekörbe gefördert.
  • Förderung der Kosten: 20% der Kosten, max. 2.500,00 €

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Haus und Garten

a) Förderung von Zisternen

  •  Bezuschusst wird die Errichtung von Zisternen für die Gartenbewässerung, die Regenwasserspeicheranlage muss unterirdisch eingebaut werden und mindestens 3 m³ Wasser fassen.
  • Förderung der Kosten: 15% der Kosten max.1.500,00 € (incl. Hauswasserwerk)

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Innovative Klimaschutzprojekte

Gefördert werden innovative Projekte rund um das Thema Klimaschutz.

Es werden neue Projekte und Erweiterungen innerhalb bestehender Projekte gefördert.

Über die Gewährung des Zuschusses entscheidet der Werkausschuss in einer nichtöffentlichen Sitzung.

Folgende Kriterien sind komplett zu erfüllen:
  • Die Projekte müssen einen Beitrag zum Klimaschutz leisten.
  • Die Projekte müssen einen Beitrag zum Allgemeinwohl leisten.
  • Die Projekte müssen im Gebiet der Stadt Roth umgesetzt werden.
  • alle Bürger*innen ab 14 Jahren, die ihren Wohnsitz in Roth angemeldet haben
  • Vereine, Organisationen, Bildungsträger etc., deren Hauptsitz oder Zweigstelle im Gebiet der Stadt Roth liegen
  • Ein Zuschuss in Höhe von 200,00 - 5.000,00 Euro pro Jahr und Projekt kann beantragt werden.
  • Es werden sogenannte Sachkosten bezuschusst. Zum Beispiel Ausgaben für Materialien, Druckkosten, Dienstleistungen. Hierzu zählen auch Honorare für Referent*innen.
Folgende Projekte werden ausgenommen:
  • Projekte, die gegen rechtliche Bestimmungen verstoßen.
  • Projekte, die der Gewinnerzielung dienen.
  • Gehälter oder laufende Mieten oder Büromaterial der Antragsteller*innen.
  • Rein investive Projekte, die im Förderprogramm „CO2-Minderungsprogamm für Gebäude“ der Stadt Roth antragsberechtigt sind.
  • Projekte, für die bereits vollumfängliche anderweitige Förderungen beantragt bzw. bewilligt wurden, werden durch das Klimabudget nicht bezuschusst (Doppelförderung).

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Allgemeine Grundlagen der Antragstellung:

Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind Rother Bürger*innen, Eigentümergemeinschaften, sowie gemeinnützige Rother Organisationen, sowie Rother Vereine. Soweit der Antragsteller nicht Eigentümer des Objektes ist, muss dessen Zustimmung bei Antragstellung vorliegen. Das Förderprogramm ist auf Objekte im Stadtgebiet Roth begrenzt.

Art, Umfang und Kumulieren von Fördermitteln

Der Zuschuss stellt eine Projektförderung dar und wird im Rahmen einer Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Die Ausgestaltung basiert teilweise auf Grundlage von anderen Förderprogrammen, z.B. des Bundes, Bundesförderung für effiziente Gebäude bzw. §35c Einkommensteuergesetz, entsprechend den zum Zeitpunkt des Maßnahmenbeginns bzw. zum Zeitpunkt der Antragstellung jeweiligen gültigen technischen Mindestanforderungen sowie förderfähigen Maßnahmen und Leistungen. (siehe www.bafa.de/beg bzw. www.kfw.de/261 oder 297/298). Eine Kumulierung ist ausdrücklich zugelassen, soweit dies die Regularien des zugrundeliegenden Förderprogramms dies zulassen.

Bei Kumulierung muss der/die Antragsteller*in jedoch eigenständig prüfen, ob die anderen Fördermittelgeber Kumulierung zulassen. Die beantragten Fördermittel der Stadt Roth sind auf das angegebene Maß zu reduzieren oder ggf. bei nachträglicher Feststellung muss der überhöhte Anteil an die Stadt Roth zurückgezahlt werden.

Rückforderung des Zuschusses

Die Förderung ist an eine Bindungsfrist von 10 Jahren bei ortsfesten Anlagen bzw. von 5 Jahren bei beweglichen Geräten gekoppelt. Der Zuschuss ist zurückzuzahlen, wenn nachträglich Änderungen oder Tatsachen bekannt werden, die einer Förderung entgegenstehen, insbesondere, wenn gegen die Förderrichtlinie verstoßen wurde. Die Stadt Roth behält sich eine Besichtigung nach Umsetzung der geförderten Maßnahme vor.

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 01.04.2024 in Kraft.

Rücksendung der Anträge

Stadtwerke Roth
Herrn Martin Kellermann
Sandgasse 23
91154 Roth

per Mail: kellermann@stadtwerke-roth.de